Satzung der Tennisabeilung


 

§ 1

 

1. Die Abteilung besteht aus ordentlichen aktiven Mitgliedern

2. Jugendlichen und Studenten.

3. Passiven Mitgliedern.

4. Ehrenmitgliedern.

 

§ 2

 

Die Satzungen des Hauptvereins des TSV 1896 GLEMS e.V. haben ebenfalls Gültigkeit.

 

§ 3

 

Eine Mitgliedschaft in der Abteilung Tennis setzt eine Mitgliedschaft im Hauptverein voraus.

 

In die Abt. Tennis können Personen vom spielfähigen Alter ab aufgenommen werden. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen und wird durch den Ausschuss geprüft. Der Antrag ist abgelehnt, wenn mindestens 4 Ausschussmitglieder dagegen stimmen.

Die Ablehnung des Antrags ist nicht anfechtbar.

Ein Austritt aus der Abteilung ist möglich und kann nur 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich an den Abteilungsleiter oder Kassier erfolgen.

 

Der Einzug der Aufnahmegebühren und Spielbeiträge erfolgt nur unbar in Form einer Abbuchung von einem Bankkonto.

 

§ 4

 

Angehörige der Abteilung im Alter von 14 - 18 Jahren gelten als Jugendliche, bis 14 Jahren sind sie als Kinder einzustufen.

 

§5

 

Es werden nur begrenzt Mitglieder aufgenommen und durch Vorstandsbestimmung festgelegt.

 

§6

Die Organe der Abteilung:

Vorstandschaft:

Abteilungsleiter

stellv. Abteilungsleiter

Kassier

Schriftführer

Ausschuss:

Sportwart

Jugendwart

Platz- und Gerätewart

Freizeitwart

2 Beisitzer

 

§7

 

Die Organe laut §6 werden von der Abteilungsversammlung für folgend Zeiträume gewählt:

Die Vorstandschaft, bestehend aus

     1. Abteilungsleiter:

     2. stellvertretender Abteilungsleiter:

für 2 Jahre

für 2 Jahre

aber um ein Jahr versetzt zum 1. Abteilungsleiter

     3. Kassier:

     4. Schriftführer:

Der Ausschuss, bestehend aus

     1. Sportwart:

     2. Jugendwart:

     3. Platz- und Gerätewart:

     4. Freizeitwart:

 

und 2 Kassenprüfer:

für 1 Jahr

für 1 Jahr

 

für 1 Jahr

für 1 Jahr

für 1 Jahr

für 1 Jahr

 

für 1 Jahr

die Wahl hat jeweils vor Beginn jeder Tennissaison stattzufinden.

 

§8

 

Die Vorstandschaft ist weisungsberechtigt und kann bei normalen Investitionen alleinig entscheiden, ansonsten ist der Ausschuss bei allen Angelegenheiten zur Mitbestimmung zu benachrichtigen.

 

§9

 

Der Auschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Ausschuss beschlossen werden.

 

1.) Bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzungen und Beschlüsse.

2.) Wegen unehrenhaften Betragens und Verluste der Ehrenrechte.

3.) Bei Nichterfüllung der Beitragspflicht.

 

§10

 

Der jährliche Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliedsversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird vor Beginn jeder Saison eingezogen. Bußgeld für fehlende Platzpflegestunden am Ende der Saison.

 

§11

 

Der Kassier besorgt die Rechnungsangelegenheiten, der Schriftführer die schriftlichen Arbeiten der Abteilung. Der Sportwart und Jugendwart sind für den Spielbetrieb verantwortlich (auch Wettspiele). Der Platz- und Gerätewart überwacht die Instandhaltung der Platzanlage und der Einrichtungen. Den Anordnungen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters oder des Sport- und Gerätewarts, den Spielbetrieb betreffend, haben alle Spieler, den Anordnungen des Jugendwartes die Jugendlichen, Folge zu leisten.

 

§12

Platzpflegedienst:

Aktive Mitglieder über 16 Jahre haben Platzpflegedienst zu leisten. Die Richtlinien werden in der ordentlichen Abteilungsversammlung festgelegt und können sich durch Ausschussbeschluss ändern.

Nichtgeleisteter Platzpflegedienst wird durch Bezahlung abgegolten.